top of page
IMG_3053.JPG
Aktuell möglicher Lösungsansatz
im Kanton Freiburg:


= Ausscheiden von Streusidlungsgebieten
im Richtplan FR

 

In einigen Kantonen wurde in vergangener Zeit das raumplanerische Instrument der «Streusiedlungen» angewandt.

In diesen traditionellen Streusiedlungsgebieten sind auch Umnutzungen von landwirtschaftlichen Gebäuden mit Wohnungen zum dauerhaften, ganzjährigen nichtlandwirtschaftlichen Wohnen möglich (Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV).

Für diese Ausbaumöglichkeiten kommen nur Bauten in Frage, in denen bereits gewohnt wird. Sind Wohnung und Ökonomieteil zusammengebaut, dürfen auch im Ökonomieteil einer solchen Baute Wohnräume eingebaut werden.

Es ist keine flächenmässige Begrenzung der Erweiterungsmöglichkeiten innerhalb des Gebäudes vorgesehen.

Das künftige Ausscheiden von Streusiedlungsgebieten im Kanton Freiburg, ist somit ein sinnvolles Instrument, mit dem Ziel, dass bestehende Bauernhäuser zeitgemässer genutzt werden könnten.

 

Im Kanton FR gelten die Baueinschränkungen nach:

Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 3 Punkt lit.a RPV.

bottom of page