
UNSER LÖSUNGSVORSCHLAG: TEXT DIREKT IM RPG UNTER ART. 24C ANPASSEN
Klima- und Landschaftsschutz ausserhalb der Bauzone sind wichtig.
- Dem Wandel der Zeit gerecht werden
- Dem ländlichen Raum eine schöne Note geben
- Sinnvoller nutzen, was bereits gebaut wurde
- Ausbauen wo bereits gebaut wurde
Fazit:
Korrigiert man den Inhalt von Art. 24c im neuen Raumplanungsgesetz nicht, werden den Kantonen enorme Aufgaben auferlegt, um altrechtlichen Bauten und Anlagen gerecht zu werden. Die Absätze 2 und 4 werden, wie in der Botschaft des Bundesrats zu lesen ist, nicht von der Revision erfasst, sind damit weder im Gesetzesentwurf noch in den Erläuterungen speziell erwähnt worden. Inhaltlich bleibt Art. 24c Abs. 2 RPG gleich.
Die Baueinschränkungen würden bestehen bleiben, ausser die Kantone passen ihre Richtpläne an.
Es ist Zeit für eine Änderung im RPG und einer Anpassung in der RPV. (Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV). Die Baueinschränkungen, welche für altrechtliche Bauten ausserhalb der Bauzonen gelten, sind, wie erläutert, nicht mehr nachvollziehbar! Es werden nicht unzählige Wohnungen entstehen, wie irrtümlich angenommen wird. Es sollen Möglichkeiten geschaffen werden, für ein zeitgemässes Wohnen auch ausserhalb der Bauzonen, dies durch den Gebrauch von leerstehendem Volumen!
Mit unserem Lösungsansatz, Flächen innerhalb von altrechtlichen Bauten, welche ihrerseits die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllen, für wohnliche Zwecke zu 100% freizugeben, unterwandern wir nicht den Grundsatz einer Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet!
Bauten, welche für unser Anliegen in Frage kommen, stehen bereits und fallen unter Besitzstandsgarantie.
Wir haben uns mit altrechtlichen Bauten auseinandergesetzt! Selbstverständlich wissen wir, dass es noch andere unzählige ungenutzte Bauten in der Schweiz gibt. Mit der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) wird insbesondere das Bauen ausserhalb der Bauzone neu geregelt. Man hielt explizit fest, dass beim Bauen ausserhalb der Bauzone ein klarer Handlungsbedarf besteht. Dabei sollen die Kantone mehr Flexibilität erhalten, um regional differenzierte Lösungen zu ermöglichen.
Wir sehen darin eine Chance, den Gesetzesartikel Art. 24c Abs. 2 RPG für die heutigen Wohn- und Lebensformen anzupassen. Desshalb setzt unser Vorschlag einer Gesetzesänderung von Art. 24c Abs. 2 RPG eine genaue Präzisierung voraus, damit klar ist, dass nicht alle Ställe umgebaut werden können.
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