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Innerhalb des bestehenden Gebäudes, darf das Gebäudevolumen sinnvoll für wohnliche Zwecke zeitgemäss umgeändert werden, sofern sich die Baute an einer geeigneten, erschlossenen oder an einer einfach erschliessbaren Lage befindet.

Unsere Argumente!

Klimaschutz:

Durch eine sinnvollere Wohnnutzung würden viele Objekte besser isoliert und entsprechende Abwasserlösungen müssten laut Gesetzgebung gefunden werden. Die Erschliessungskosten ausserhalb der Bauzonen sind gesetzlich geregelt und fallen zu Lasten der Eigentümer.


Naturschutz:

Viele Besitzer von altrechtlichen Bauten leisten einen grossen Beitrag zur Biodiversität. Sie haben einen starken Bezug zur Natur. Da die Bauten meist ihren Nutzen in der Landwirtschaft fanden, gehören Obstanlagen, Garten, Waldränder, Weiden etc. dazu.


Kaum mehr Verlust von Kulturland:

Leerstehende ungenutzte Volumen sinnvoll nutzen. Wohnraum schaffen für Familien, welche an einem anderen Ort Land überbauen. Jede Erweiterung und jede Umnutzung muss in der Nichtbauzone bewilligt werden und die Praxis ist gesetzlich klar geregelt. Ein Anspruch auf zusätzliche Parkplätze usw. ist für ein zeitgemässes Wohnen verständlich, diese sind aber bewilligungspflichtig und werden restriktiv umgesetzt. Unser Antrag betrifft altrechtliche Bauten an geeigneten und bereits erschlossenen Lagen. Diese standen bereits da, bevor es zur Trennung von Bauland und nicht Nichtbauland kam. Die vorhandenen Zufahrtsstrassen dienen meist der Landwirtschaft zur Bewirtschaftung und als Zufahrt für ihre Höfe.

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Keine Zersiedelung:

Als altrechtlich gelten u.a. alle Bauten und Anlagen, die rechtsmässig erstellt oder geändert wurden, bevor das betreffenden Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts (1972) wurde. Sie stehen schon lange da.


Keine Kosten für öffentliche Hand:

Das Gemeinwesen hat keine Pflicht zur Erschliessung. Die Erschliessungskosten müssen in der Regel ganz von den Privaten getragen (Weggenossenschaften usw.) werden.  Beiträge der öffentlichen Hand sind möglich, sofern ein öffentliches Interesse besteht (z. B. im Rahmen von landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen). Auch bei altrechtlichen, in ihrem Bestand geschützten Wohnbauten ausserhalb der Bauzone, kann aus der Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden.


Keine andere Nutzung als für zeitgemässes Wohnen möglich:

Geregelt durch die Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen.

Eine übermässige und sachfremde Nutzung, wie beispielsweise für gewerbliche Zwecke ist bereits durch Art. 24b RPG geregelt. In den jeweiligen kantonalen Richtplänen sind die entsprechenden Zonen festgelegt: Jede Beantragung eines Gewerbes oder eines Nebenerwerbes in der Landwirtschaftszone darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden, auch hier ist die Praxis restriktiv.

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Der Gesetzgeber hat unfaire Möglichkeiten geschaffen, um eine vollständige Nutzung zu realisieren:

Um dem Strukturwandel in der heutigen Landwirtschaft entgegenwirken hat der Gesetzgeber Ausnahmebedingungen geschaffen. Auch bei einer grosszügigen Umsetzung dieser Behelfe verbleiben in der Tat unzählige potentielle Wohnflächen ungenutzt. Im Übrigen ist das in den nicht gebrauchten Ställen erlaubte Einlagern von Schiffen und Wohnwagen usw. kaum zonenkonform und dient nicht landwirtschaftlichen Zwecken. Dies wurde erstaunlicherweise als sinnvolle Nutzung leerstehender Gebäude zugelassen.

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Vermehrtes Verkehrsaufkommen ist auch ausserhalb der Bauzonen nicht mehr zu verhindern:

Im Wandel der Zeit ist es unumgänglich, dass vermehrt Verkehr aufkommt. Das Erlauben von hobbymässiger Pferdehaltung usw. in nicht mehr benötigten Landwirtschaftsgebäuden hat zur Folge, dass mehr Verkehrs- und Lärmbelastung aufkommt. Im Übrigen wohnen die Bewohner bereits schon da, meist nicht zeitgemäss.

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Es ist nicht möglich, dass alle Ställe zu Wohnhäusern ausserhalb der Bauzone umgebaut werden können:

Wir beantragen nur eine Lockerung von Art. 24c RPG für ein zeitgemässes Wohnen, angewandt auf geeignete, bereits erschlossene oder mit einfachen Möglichkeiten erschliessbaren altrechtliche Bauten. Laut geltendem Bundesrecht ist es nur dann zulässig, Ökonomiebauten ohne Wohnteil zu Wohnzwecken umzubauen, wenn sie sich in einem Perimeter zur Erhaltung von Kleinsiedlungen befinden (Art. 33 RPV sowie kantonale Richtpläne, Ländlicher und natürlicher Raum, Weiler ausserhalb der Bauzone) oder wenn sie als schützenswert gelten (Art. 24d Abs. 2 RPG). Hier sieht das Gesetz schon einiges vor, damit nicht alle Ställe zu wohnzwecken umgewandelt werden können. Unter Art 41 RPV Abs. 2 ist zu lesen, dass Art. 24c RPG nicht anwendbar ist auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.

Kein Problemfeld für die Ersatzneubauregelung:

Betreff der Ersatzneubauregelung hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen eigentlich schon gegeben. Mit Art. 24c RPG wird auch die Wahrung der Identität der Bauten und einschliesslich der Umgebung geregelt. Ein Abbruch und volumengleicher Wiederaufbau ist möglich, setzt aber voraus, dass die Gebäude nicht unter Art. 24d fallen, sprich schützenswerte Bauten oder landschaftsprägende Bauten. Hier sind die Behörden natürlich sehr gefordert, damit Kulturgut nicht unnötig verloren geht.

Unsere Argumente: Unsere Gemeinschaft
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