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Viele Art. 24c RPG-Bauten sind von unnötigen Baueinschränkungen

betroffen.  

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Für die Berechnung einer möglichen Erweiterung innerhalb des bestehenden Bauvolumens, ist die anrechenbare Bruttogeschossfläche (=Wohnfläche 1972) massgebend.

In vielen Bauernhöfen fand damals das Wohnen auf kleinem Raum statt. Da innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden darf, bleibt vorhandenes Volumen in angebauten Ökonomieteilen in Fällen ungenutzt. Auch wenn innerhalb der Bauten die m2 halb angerechnet werden.

Wir sprechen von für die Landwirtschaft nicht mehr genutzten Bauten.

Diese Baueinschränkung bleibt auch weiterhin mit dem neuen RPG bestehen, falls in der Raumplanungsverordnung keine vertretbaren Anpassungen gemacht werden. Diese kann der Bundesrat vornehmen. Gerade weil auch nach der Annahme des E-RPG 2 vom Ständerat im Juni 22, zusätzlich die Motion 11.3285  angenommen wurde, im Nationalrat bereits 2013.

 

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Medienberichte:

300 m
2 leer seit über 50 Jahren,

macht das Sinn?

Eine Vier-Generationen-Familie lebt in einem altrechtlichen Bauernhaus. Sie ist von der im Jahr 1972 eingeführten raumplanerischen Neueinteilung der Schweiz in Bauzonen und Nichtbauzonen betroffen. Dabei geht es um – vor dem 1. Juli 1972 – rechtmässig erstellte oderspäter rückzonierte Bauten.
Diese unterstehen seither Baueinschränkungen. Wegen den geltenden Vorschriften ist es nicht möglich, das Gebäude zeitgemäss für vier Generationen umzubauen.
Dies mit der Konsequenz, dass seit über 50 Jahren rund 300 Quadratmeter innerhalb des Gebäudes nicht genutzt werden können. Die anrechenbaren Bruttogeschossflächen, welche immer noch massgebend sind für die Berechnungen, sind in den meisten Fällen sehr klein. Früher hat man auf kleinen Flächen eng zusammengelebt. Das in diesem Fall zusätzlich notwendige Raumvolumen, um für vier Generationen ein zeitgemässes Wohnen zu ermöglichen, wäre vorhanden.




Weiterer Bericht Freiburger Nachrichten:
24.02.2024





Bericht Tages-Anzeiger:

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