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Viele Art. 24c RPG-Bauten sind von unnötigen Baueinschränkungen
betroffen.
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Für die Berechnung einer möglichen Erweiterung innerhalb des bestehenden Bauvolumens, ist die anrechenbare Bruttogeschossfläche (=Wohnfläche 1972) massgebend.
In vielen Bauernhöfen fand damals das Wohnen auf kleinem Raum statt. Da innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden darf, bleibt vorhandenes Volumen in angebauten Ökonomieteilen in Fällen ungenutzt. Auch wenn innerhalb der Bauten die m2 halb angerechnet werden.
Wir sprechen von für die Landwirtschaft nicht mehr genutzten Bauten.
Diese Baueinschränkung bleibt auch weiterhin mit dem neuen RPG bestehen, falls in der Raumplanungsverordnung keine vertretbaren Anpassungen gemacht werden. Diese kann der Bundesrat vornehmen. Gerade weil auch nach der Annahme des E-RPG 2 vom Ständerat im Juni 22, zusätzlich die Motion 11.3285 angenommen wurde, im Nationalrat bereits 2013.
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