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Altrechtliche Bauten an geeigneten und erschlossenen oder an

leicht erschliessbaren 

Lagen sollen für zeitgemässes Wohnen auch ausserhalb der Bauzonen sinnvoller genutzt werden können.

Nach Abschliessung der zweiten Etappe der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) wird insbesondere das Bauen ausserhalb der Bauzone neu geregelt. Das Stabilisierungsziel ist ein wichtiger Eckpfeiler in der künftigen Raumplanung. Man hielt während den Verhandlungen immer wieder explizit fest, dass beim Bauen ausserhalb der Bauzone ein klarer Handlungsbedarf besteht. Nun sollen schweizweit die Kantone mehr Flexibilität erhalten, um regional differenzierte Lösungen zu finden.

Die Baueinschränkungen betreffend Art. 24c RPG bleiben nach der Ablehnung des falschverstandenen  Antrages der UREK-N weiter bestehen.

Als Lösungsansatz können aber die Kantone ihre Richtpläne anpassen und Zonen ausscheiden. Künftig könnten auch einige der altrechtlichen Art. 24c RPG Bauten von diesen Planungsinstrumenten profitieren.

Es  betrifft laut Bundesrat Albert Rösti 60'000 Bauten. In vergangener Zeit hat man jedoch gesehen, dass nur einige Kantone Streusiedlungsgebiete ausgeschieden haben.

Ist ein solcher Aufwand wirklich nötig und überhaupt umsetzbar?


espaceSuisse meint zum RPG2: "Viele Bestimmungen bedürfen trotz (oder gerade wegen) der Diskussion im Parlament noch einer weiteren Klärung oder Auslegung. Es sind nun grosse Anstrengungen in die Ausarbeitung der zu erwartenden neuen Verordnungsbestimmungen und Richtplaninhalte sowie später in die Umsetzung zu leisten. Vor allem die Kantone sind dabei gefordert. Sie, aber auch alle anderen Akteure der Raumplanung, müssen dafür die notwendigen finanziellen, aber auch personellen Ressourcen bereitstellen. Ansonsten werden die in weiten Teilen unklaren Bestimmungen zu erheblichen Vollzugsdefiziten führen, die über Jahre Anwälte und Gerichte beschäftigen und die Raumplanung in Verruf bringen wird. Nichtsdestotrotz werden Umweltorganisationen wohl nicht darum herumkommen, rechtswidrige Umsetzungen der neuen Bestimmungen in Anwendungsfällen anzufechten."

www.espacesuisse.ch/de/im-fokus/ein-langer-weg-mit-unerfreulichem-ende


Diese Fakten und weitere stichhaltige Argumente, führen dazu, dass ein anderer Lösungsansatz gefunden werden soll. Es ist Zeit betreffend Art. 24cRPG die RPV anzupassen oder mind. die Streichung der 60 % von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche.

Falls dennoch auf die besagten Planungsinstrumente bestanden wird, dauert es Jahre, bis für die bereits bestehenden altrechtlichen Bauten ausserhalb der Bauzonen, klare Reglementierungen gefunden werden. Vorab sind Dialoge und später Vernehmlassungen nötig.

Das neu verfasste Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG2) mit den Änderungen vom 29. 09. 2023 unterliegt dem fakultativen Referendum und wird im Bundesblatt publiziert. Mittlerweile ist die am 8. September 2020 eingereichte Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» zurückgezogen. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen.

Das Verhältnis zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet wird mit zunehmendem Druck der verschiedenen Anspruchsgruppen auf die nutzbare Fläche der Schweiz angespannter. Sowohl beim Gebiet innerhalb, wie bei jenem ausserhalb der Bauzonen gehen die Ansichten, je nach Betroffenheit, diametral auseinander. Doch unser Vorschlag  steht in keinem Widerspruch zum Landschaftsschutz.

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Betreffend Art. 24c RPG: Willkommen

Betreffend 24c RPG-Bauten beantragte u.a. die ständerätliche Kommission «Ausnahmebewilligungen in Streusiedlungsgebieten» direkt unter Art. 24c RPG aufzulisten.

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Dies ist eine wichtige Anpassung im RPG, doch leider reicht diese nicht. Die möglichen Mehrnutzungen für Bauten in Streusiedlungsgebieten wurden bisher in Art. 39 Abs. 1 RPV umschrieben. In der Praxis ist es so, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nur die wenigsten Kantone Streusiedlungsgebiete ausgeschieden haben. Seit Jahren wäre es deshalb bereits möglich gewesen viele Bauten, welche mit Art. 24c RPG zu beurteilen sind, besser zu nutzen. Warum die Kantone diese Gebiete nicht ausgeschieden haben, ist unter anderem dadurch zu begründen, dass die anfallenden Anpassungen und Umsetzungen der 1. Etappe des RPG grosse Herausforderungen mit sich brachten.  


Die 2. Etappe RPG  soll eine grundlegende Neuerung mit sich bringen: Die Ausnahmebewilligungen (Art. 24a–24g) sollen nicht mehr schweizweit uniform zur Anwendung kommen. Den Kantonen erhalten Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können entscheiden, welche Tatbestände bei ihnen in welchem Gebiet anwendbar sind und welche nicht.

Interessanterweise wurde nach der Annahme des ERPG 2 vom Ständerat am Nachmittag auch

die Motion 11.3285  angenommen.

Diese Motion «Erleichterung der Umnutzung zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus" wurde bereits am 4. März 2013 vom Nationalrat gutgeheissen.

Somit nahmen beide Kammern diese Motion an.

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Unsere Bedenken zum ERPG 18.077:

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Art. 24c RPG- Bauten, welche künftig nicht in diese vorgesehenen Zonen aufgenommen werden, unterliegen weiterhin teilweise übertriebenen und schikanösen Baueinschränkungen. Somit ist keine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung möglich!

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Verschiedenen Motionen, welche mehr Freiraum beim Umbau nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Gebäude verlangten, wurden vom Bundesrat abgelehnt. Von Letzterem wurde jeweils insbesondere auf die laufende Revision des Raumplanungsgesetzes verwiesen.

Die Motion (16.3697) von Nationalrat Pierre-André Page, eingereicht am 22.09.2016, welche die Baueinschränkungen innerhalb der 24c RPG-Bauten aufheben möchte, wurde vom Nationalrat angenommen. Diese Motion wurde jedoch mit anderen Motionen und Anliegen koordiniert und somit vom Ständerat zurückgewiesen. Dieses Vorgehen widerspiegelt die gängigen Irrtümer in der Raumplanung. Es wird alles in einen Topf geworfen. Nicht alle Bauten werden, wie bereits erwähnt, gemäss Art. 24c RPG beurteilt. Es ist u.a. wichtig zu differenzieren in welchem Gebiet welcher Bau steht und zu welchem Zweck er verwendet wird oder wurde!

Eine weitere gleich lautende Motion (19.3392) von Nationalrat Thomas Burgherr (SVP/AG) habe sich erledigt, wie zu lesen ist im Jahresbericht 2022 vom Raumplanungsverband EspaceSuisse. Aber diese Motion hat sich nur erledigt, weil der Bundesrat auf die laufende Revision hinwies und das Geschäft wurde 19.03.2021 abgeschrieben, weil es nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt wurde.


Fazit: Die Revision geht ungenügend auf die Anliegen der Motionen betreffend Art. 24c RPG ein, obwohl vom Bundesrat ausdrücklich auf inhaltliche Antworten hingewiesen wurde. Die Lösungsvorschläge führen zu uneinheitlichen und rechtsungleichen Behandlungen. Die 24c RPG-Bauten in die vorgeschlagenen Zonen einzuteilen wird kaum möglich sein. Eine angestrebte 100% Nutzung der seit eh und je bestehenden altrechtlichen Bauten, welche mit Art.24c RPG zu beurteilen sind, gefährdet das verlangte Stabilisierungsziel der Anzahl der Gebäude nicht. Auch der Umfang der versiegelten Flächen wird mit einer Lockerung unter Einhaltung der bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht beeinträchtigt. Weiter haben wir mit unseren Argumenten dargelegt, dass die Einhaltung der übergeordneten Ziele der Raumplanung nicht beeinträchtigt wird.

Da die Revision betreffend Art. 24c RPG ungenügende und rechtsungleiche Anpassungen vorsieht, schlagen wir unabhängig der laufenden Revision folgendes Vorgehen gemäss dem 1998 gewählten Umgang mit altrechtlichen gewerblichen Bauten vor:

In parlamentarischen Beratungen drang damals ein Kompromissantrag durch, der den Bundesrat verpflichtete, sich der unter dem geltenden Recht ungelösten Problematik altrechtlicher aber inzwischen in die Nichtbauzone geratener gewerblicher Bauten und Anlagen anzunehmen. Analog sollte man auch altrechtlichen Bauten und Anlagen gerecht werden, welche wirklich gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 RPV zu beurteilen sind!

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Betreffend Art. 24c RPG: News & Updates
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