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Bauernhof

ALTRECHTLICHE BAUTEN AN GEEIGNETEN UND ERSCHLOSSENEN ODER AN LEICHT ERSCHLIESSBAREN LAGEN SOLLEN FÜR ZEITGEMÄSSES WOHNEN AUCH AUSSERHALB DER BAUZONEN SINNVOLLER GENUTZT WERDEN KÖNNEN.


Es ist Zeit für eine Änderung im RPG und einer Anpassung in der RPV.

(Art. 24c Abs. 2 RPG und  Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV)

Die Baueinschränkungen,welche für altrechtliche Bauten ausserhalb der Bauzonen gelten, sind nicht mehr nachvollziehbar. 

Mit der zweiten Etappe der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) wird insbesondere das Bauen ausserhalb der Bauzone neu geregelt. Man hielt explizit fest, dass beim Bauen ausserhalb der Bauzone ein klarer Handlungsbedarf besteht. Dabei sollen die Kantone mehr Flexibilität erhalten, um regional differenzierte Lösungen zu ermöglichen.
Korrigiert man aber den Inhalt von Art. 24c im neuen Raumplanungsgesetz nicht, werden den Kantonen enorme Aufgaben auferlegt, um altrechtlichen Bauten und Anlagen gerecht zu werden.
Die Absätze 2 und 4 werden, wie in der Botschaft des Bundesrats zu lesen ist, nicht von der Revision erfasst, sind damit weder im Gesetzesentwurf, noch in den Erläuterungen speziell erwähnt worden. Inhaltlich bleibt Art. 24c Abs. 2 RPG gleich. Die Baueinschränkungen würden bestehen bleiben, ausser die Kantone passen ihre Richtpläne an. Ist ein solcher Aufwand wirklich nötig?
Wir haben stichhaltige Argumente und finden NEIN! Es ist Zeit den erwähnten Gesetzesartikel direkt im RPG abzuändern.

Unser Antrag: Willkommen

Das Verhältnis zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet wird mit zunehmendem Druck der verschiedenen Anspruchsgruppen auf die nutzbare Fläche der Schweiz angespannter. Sowohl beim Gebiet innerhalb, wie bei jenem ausserhalb der Bauzonen gehen die Ansichten, je nach Betroffenheit, diametral auseinander. Doch unser Vorschlag  steht in keinem Widerspruch zum Landschaftsschutz.

Unser Antrag: Text
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