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Zur laufenden Revision der 2. Etappe RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone (18.077) hat die zuständige Kommission UREK-S, ihre Anträge am 11. Mai 22 veröffentlicht.
Am 16.06.2022, einstimmige Annahme im Ständerat des von der Ständerätlichen Kommission (UREK-S) überarbeiteten
Entwurfs RPG 2 18.077
Die UREK-S schlägt Änderungen zum Entwurf des Bundesrates vom 31.10.2018, auf welchen der Nationalrat am 03.12.2019
nicht eingetreten ist, vor.
Zu lesen unter: https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2018/20180077/S2%20D.pdf
Dienstag, 05.07.22:
Die UREK-N ist einstimmig auf den Entwurf des Ständerates zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (2. Etappe, RPG2; 18.077) eingetreten. Die Kommission begrüsst die vom Ständerat geänderte Vorlage grundsätzlich. Dieser hatte die Vorlage des Bundesrates zum Bauen ausserhalb der Bauzonen vereinfacht, die Komplexität der vorgeschlagenen Massnahmen reduziert und ihn als Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative positioniert (21.065). Verschiedene Seiten äusserten jedoch auch Kritik an Bestimmungen, die vom Ständerat eingefügt wurden, und stellten entsprechende Anpassungen an der Vorlage in Aussicht.
Betreffend 24c RPG-Bauten beantragt u.a. die ständerätliche Kommission «Ausnahmebewilligungen in Streusiedlungsgebieten» direkt unter Art. 24c RPG aufzulisten. Dies ist eine wichtige Anpassung im RPG, doch leider reicht diese nicht. Die möglichen Mehrnutzungen für Bauten in Streusiedlungsgebieten wurden bisher in Art. 39 Abs. 1 RPV umschrieben. In der Praxis ist es so, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nur die wenigsten Kantone Streusiedlungsgebiete ausgeschieden haben. Seit Jahren wäre es deshalb bereits möglich gewesen viele Bauten, welche mit Art. 24c RPG zu beurteilen sind, besser zu nutzen. Warum die Kantone diese Gebiete nicht ausgeschieden haben, ist unter anderem dadurch zu begründen, dass die anfallenden Anpassungen und Umsetzungen der 1. Etappe des RPG grosse Herausforderungen mit sich brachten.
Die 2. Etappe RPG soll eine grundlegende Neuerung mit sich bringen: Die Ausnahmebewilligungen (Art. 24a–24g) sollen nicht mehr schweizweit uniform zur Anwendung kommen. Den Kantonen erhalten Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können entscheiden, welche Tatbestände bei ihnen in welchem Gebiet anwendbar sind und welche nicht.
Interessanterweise wurde nach der Annahme des ERPG 2 vom Ständerat am Nachmittag auch
die Motion 11.3285 angenommen.
Diese Motion «Erleichterung der Umnutzung zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus" wurde bereits am 4. März 2013 vom Nationalrat gutgeheissen.
Somit nahmen beide Kammern diese Motion an.
Unsere Bedenken zum ERPG 18.077:
Art. 24c RPG- Bauten, welche künftig nicht in diese vorgesehenen Zonen aufgenommen werden, unterliegen weiterhin teilweise übertriebenen und schikanösen Baueinschränkungen. Somit ist keine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung möglich!
Verschiedenen Motionen, welche mehr Freiraum beim Umbau nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Gebäude verlangten, wurden vom Bundesrat abgelehnt. Von Letzterem wurde jeweils insbesondere auf die laufende Revision des Raumplanungsgesetzes verwiesen.
Die Motion (16.3697) von Nationalrat Pierre-André Page, eingereicht am 22.09.2016, welche die Baueinschränkungen innerhalb der 24c RPG-Bauten aufheben möchte, wurde vom Nationalrat angenommen. Diese Motion wurde jedoch mit anderen Motionen und Anliegen koordiniert und somit vom Ständerat zurückgewiesen. Dieses Vorgehen widerspiegelt die gängigen Irrtümer in der Raumplanung. Es wird alles in einen Topf geworfen. Nicht alle Bauten werden, wie bereits erwähnt, gemäss Art. 24c RPG beurteilt. Es ist u.a. wichtig zu differenzieren in welchem Gebiet welcher Bau steht und zu welchem Zweck er verwendet wird oder wurde!
Eine weitere gleich lautende Motion (19.3392) von Nationalrat Thomas Burgherr (SVP/AG) habe sich erledigt, wie zu lesen ist im Jahresbericht 2022 vom Raumplanungsverband EspaceSuisse. Aber diese Motion hat sich nur erledigt, weil der Bundesrat auf die laufende Revision hinwies und das Geschäft wurde 19.03.2021 abgeschrieben, weil es nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt wurde.
Welchen Baueinschränkungen unterliegen Art. 24c RPG-Bauten? Diese werden unter Art 42 Abs. 3 lit. a RPV geregelt:
Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
Es wird von einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) gesprochen. Diese aBGF umfasst die dauerhaften Wohnflächen gemäss Zustand am 01.07.1972. War also die Wohnfläche klein und die Ställe gross, bleiben unzählige Volumen leer! Macht das Sinn?
Fazit: Die Revision geht ungenügend auf die Anliegen der Motionen betreffend Art. 24c RPG ein, obwohl vom Bundesrat ausdrücklich auf inhaltliche Antworten hingewiesen wurde. Die Lösungsvorschläge führen zu uneinheitlichen und rechtsungleichen Behandlungen. Die 24c RPG-Bauten in die vorgeschlagenen Zonen einzuteilen wird kaum möglich sein. Eine angestrebte 100% Nutzung der seit eh und je bestehenden altrechtlichen Bauten, welche mit Art.24c RPG zu beurteilen sind, gefährdet das verlangte Stabilisierungsziel der Anzahl der Gebäude nicht. Auch der Umfang der versiegelten Flächen wird mit einer Lockerung unter Einhaltung der bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht beeinträchtigt. Weiter haben wir mit unseren Argumenten dargelegt, dass die Einhaltung der übergeordneten Ziele der Raumplanung nicht beeinträchtigt wird.
Da die Revision betreffend Art. 24c RPG ungenügende und rechtsungleiche Anpassungen vorsieht, schlagen wir unabhängig der laufenden Revision folgendes Vorgehen gemäss dem 1998 gewählten Umgang mit altrechtlichen gewerblichen Bauten vor:
In parlamentarischen Beratungen drang damals ein Kompromissantrag durch, der den Bundesrat verpflichtete, sich der unter dem geltenden Recht ungelösten Problematik altrechtlicher aber inzwischen in die Nichtbauzone geratener gewerblicher Bauten und Anlagen anzunehmen. Analog sollte man auch altrechtlichen Bauten und Anlagen gerecht werden, welche wirklich gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 RPV zu beurteilen sind!
Mit unserem Lösungsansatz, unterwandern wir weder den Raumplanungsgrundsatz, noch die geforderten Planungsziele!
Die Einhaltung des Schutzes der Landwirtschaft ist uns wichtig. Die Ziele der Grundsätze der Raumplanung stellen wir nicht in Frage!
Es ist Zeit für eine Änderung im RPG und einer Anpassung in der RPV.
Die Baueinschränkungen, welche für altrechtliche Bauten ausserhalb der Bauzonen gelten, sind nicht nachvollziehbar. (Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV)
Wie bereits erwähnt, wurde nach der Annahme des ERPG 2 vom Ständerat am Nachmittag die Motion 11.3285 angenommen.
Diese Motion «Erleichterung der Umnutzung zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus" wurde bereits am 4. März 2013 vom Nationalrat gutgeheissen.
Somit nahmen beide Kammern diese Motion an.
Was uns Sorgen macht: Die Motion Page steht bei genauer Betrachtung nicht im Widerspruch zur Landschaftsinitiative. Die mittlerweile von beiden Räten angenommen Motion 11.3285 kann hingegen als Provokation gegenüber den Initiant/innen der Landschaftsinitiative interpretiert werden (Stabilisierungsziel, Bodenversiegelung). Aber auch hier, will man künftig bestehnde Bauten sinnvoller nutzen. Es kann ja wirklich nicht sein, dass diese einfach so vor sich *hinschlummern".
Es ist weiter zu erwähnen, dass der Agrotourismus einen nützlichen Nebenerwerb für aktive Landwirte sein kann, somit mit Art. 24b RPG beurteilt. Wieder einmal mehr ist nicht Art. 24c RPG gemeint, auch bei alleinstehnden Ställe nicht! Schützenswerte "Stadeli" können mit Art 24d RPG bereits vollständig für wohnliche Zwecke ausgebaut werden.
Aktuelle Lage RPG 2 18.077 Bauen ausserhalb der Bauzonen: News & Updates
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